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Gemäß §33 Bgld. GO hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Umweltgemeinderatz zu wählen. Dieser hat den Bürgermeister in Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen und den Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und Vorschläge zu erstatten. Der Umweltgemeinderat ist bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.