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Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde muss der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss gemäß § 71 der Bgld. Gemeindeordnung mit mindestens 3 Mitgliedern bestellen. Gehört der Bürgermeister der stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag der zweitstärksten Wahlpartei zu bestellen.
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